Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der Aurellia Trade GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen („AGB“) gelten für die Aurellia Trade GmbH (fortan „Aurellia Trade“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (fortan „Kunde“). Die „Parteien“ bezeichnet Aurellia Trade und den Kunden gemeinsam.

(2) Diese AGB und darauf basierende Aufträge regeln das Vertragsverhältnis zwischen Aurellia Trade und dem Kunden abschließend. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Parteien, soweit es sich um solche gleicher oder verwandter Art handelt.

(3) Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn Aurellia Trade ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten nur, wenn sie von Aurellia Trade schriftlich anerkannt worden sind.

(4) Diese AGB können von Aurellia Trade geändert werden, wenn das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis durch Veränderungen oder Entwicklungen in nicht unbedeutendem Maße gestört wird, die Aurellia Trade nicht veranlasst und hierauf auch keinen Einfluss hatte, und der Kunde durch die Änderung(en) nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird. Diese Änderungsbefugnis gilt nicht für Änderungen wesentlicher Regelungen des Vertragsverhältnisses (z.B. Vereinbarungen über die beiderseitigen Leistungen, die zu zahlenden Entgelte für die Hauptleistungen oder Länge der Vertragslaufzeit). Änderungen dieser AGB werden dem Kunden in Schrift- oder Textform bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) widerspricht. Aurellia Trade wird hierauf bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hinweisen. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen AGB fort.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote von Aurellia Trade sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass Aurellia Trade diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.

(2) Eine Bestellung oder Beauftragung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, kann Aurellia Trade innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Bestätigung in Text oder Schriftform oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb gleicher Frist annehmen.

(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(4) Mit Vertragsschluss erlaubt der Kunde Aurellia Trade unter Verwendung des Kundenlogos die Veröffentlichung von Absatz- bzw. Verkaufszahlen sowie geplanten (Verkaufs-) Aktionen im Rahmen der Vertragsbeziehung. Aurellia Trade ist berechtigt, diese Informationen mit anderen Geschäftspartnern und der Öffentlichkeit zu teilen, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Erlaubnis des Kunden bedarf.

§ 3 Lieferung, Liefer- und Annahmeverzug

(1) Die Lieferverpflichtungen seitens Aurellia Trade stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von Aurellia Trade zu vertreten.

(2) Aurellia Trade ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Kunden nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

(3) Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, sofern nichts anderes mit dem Kunden vereinbart ist. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

(4) Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung der Ware in Verzug, ist Aurellia Trade berechtigt, Ersatz des Aurellia Trade entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

(5) In Fällen höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Natur- und Umweltkatastrophen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, Epidemien und Pandemien, soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist sowie behördliche Anordnungen, ist Aurellia Trade für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung befreit. Auf diese Umstände kann sich Aurellia Trade nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich von diesen Umständen unterrichtet hat.

(6) Dauert ein Fall i. S. d. Abs. 5 länger als 3 Monate an, ist jede Partei nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder wird Aurellia Trade von ihrer Liefer- oder Leistungsverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Das außerordentliche Kündigungsrecht bleibt von dieser Regelung unberührt.

(5) Im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges haften wir für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, max. jedoch nicht mehr als 10.000 Euro des Lieferwertes.

§ 4 Leistungserbringung und Abtretung

(1) Aurellia Trade ist berechtigt, die von ihr zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise durch einen geeigneten Nach- oder Subunternehmer durchführen zu lassen. Verweise in diesen AGB auf Aurellia Trade beziehen sich insoweit entsprechend auf diesen Nach- oder Subunternehmer.

(2) Aurellia Trade ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden an Dritte abzutreten.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise von Aurellia Trade gelten ab Werk/Lager zzgl. Fracht und der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

(2) Die für den Transport/Versand übliche Verpackung berechnet Aurellia Trade zu Selbstkosten, soweit mit dem Kunden nicht etwas anderes vereinbart ist.

(3) Aurellia Trade hat Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für Forderungen, auch soweit diese bedingt oder befristet sind.

(4) Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto ist nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.

(5) Der Kunde kann gegen die Forderungen seitens Aurellia Trade nur mit unbestrittenen, von Aurellia Trade anerkannten, rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den Forderungen von Aurellia Trade stehen, aufrechnen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(6) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 6 Gefahrübergang

(1) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten zu tragen hat.

(2) Auf Verlangen des Kunden wird Aurellia Trade eine Transportversicherung auf Kosten des Kunden zur Absicherung der vertraglichen Leistung abschließen.

(3) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf ihn über.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware Aurellia Trades Eigentum (Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufenden Rechnungen gilt der Eigentumsvorbehalt für Saldoforderungen, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.

(2) Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. bei Zahlungsverzug, hat Aurellia Trade nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Macht Aurellia Trade von dem Rücknahmerecht Gebrauch, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn Aurellia Trade die Vorbehaltsware pfändet. Aurellia Trade ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrags für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den Aurellia Trade vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

(3) Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er hat sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu schützen und zu versichern.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiter zu veräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Versicherungsleistungen oder aus unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an Aurellia Trade ab. Aurellia Trade nimmt diese Abtretung an. Aurellia Trade ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Aurellia Trade abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Aurellia Trade nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. In dem Fall hat der Kunde die Drittschuldner über die Abtretung zu informieren und auf Verlangen von Aurellia Trade die Höhe der abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Drittschuldner mitzuteilen sowie alle Unterlagen an Aurellia Trade auszuhändigen und Informationen zu erteilen, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind. Sofern in Anspruch genommene Drittschuldner die Aurellia Trade im Rahmen der Durchsetzung entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.

(5) Verarbeitungen oder Umbildungen der Ware erfolgen stets für Aurellia Trade als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für Aurellia Trade. Wird Lieferware mit anderen, nicht im Eigentum von Aurellia Trade stehenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt Aurellia Trade das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Lieferware mit anderen, nicht im Eigentum von Aurellia Trade stehenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt Aurellia Trade das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Aurellia Trade anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt, Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für Aurellia Trade.

(6) Aurellia Trade ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die Aurellia Trade zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierte Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Dabei obliegt Aurellia Trade die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

§ 8 Gewährleistung

(1) Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden Aurellia Trade gegenüber die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.

(2) Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist.

(3) Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge hat der Kunde während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht Aurellia Trade das Wahlrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so ist der Kunde zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(4) Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber uns nach §§ 445a, 445b, 478 BGB unberührt.

(5) Schadensersatzansprüche zu den in § 9 geregelten Bedingungen wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder Aurellia Trade die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den in § 9 geregelten Bedingungen bleibt davon unberührt.

(6) Ansprüche gegen Aurellia Trade wegen Mängeln stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.

(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479 (Lieferantenregress) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

§ 9 Haftung

(1) Aurellia Trade haftet für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verhalten von Aurellia Trade, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Aurellia Trades Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst möglich machen oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Geheimhaltung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen bzw. Kenntnisse, die durch die Geschäftsbeziehung zwischen Aurellia Trade und dem Kunden bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu waren.

(2) Der Kunde darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Aurellia Trade mit der gemeinsamen Geschäftsbeziehung werben.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus/oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag begründeten Rechte und Pflichten beider Parteien ist Aachen. Unbeschadet der Regelung nach diesem Satz 1 ist Aurellia Trade berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ebenso ausgeschlossen.

(3) Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch.